Büro für Flugunfalluntersuchungen
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Warum ein Büro für Flugunfalluntersuchungen

Die Entwicklung der Zivilluftfahrt hat gezeigt, dass es notwendig ist, internationale Vorschriften auszuarbeiten die gewährleisten, dass die Zivilluftfahrt und die Luftfahrtinfrastruktur denselben Normen entsprechen. So sieht das Übereinkommen von Chicago in den Artikeln 26, 37 und 38 vor, dass die Unterzeichnerstaaten sich verpflichten, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) herausgegebenen Empfehlungen und Richtlinien zu befolgen, sofern sie nicht im Widerspruch zu ihren eigenen Gesetzen stehen. Dieses Übereinkommen verlangt u.a., dass die Unterzeichnerstaaten sich zur Durchführung von Untersuchungen derjenigen Flugunfälle verpflichten, die sich innerhalb ihres Hoheitsgebiets ereignen. Es sieht auch vor, dass Vertreter derjenigen Länder an der Untersuchung teilnehmen, in denen die betroffenen Luftfahrzeuge konstruiert, gebaut, zugelassen oder eingetragen worden sind.

Im Rahmen des Abkommens vom 5. Dezember 1944 hat die ICAO zuhanden ihrer Mitgliedstaaten den Anhang 13 erlassen, in welchem die Richtlinien darüber enthalten sind, wie Flugunfälle und schwere Vorfälle zu untersuchen sind. Der alleinige Zweck dieser Untersuchungen ist die Verhütung von Flugunfällen und damit eine Verbesserung der Flugsicherheit. Anfänglich wurden die Flugunfalluntersuchungen häufig von der Aufsichtsbehörde durchgeführt. Da eine Aufsichtsbehörde durch den Erlass von unzweckmässigen Vorschriften oder durch das Unterlassen ihrer Pflichten an der Entstehung eines Flugunfalls beteiligt sein kann, ist hier eine Gewaltentrennung sinnvoll. Die ICAO hat deshalb in den Fünfzigerjahren empfohlen, dass Flugunfälle von unabhängigen Stellen untersucht werden.

Das Schweizerische Parlament hat sich für die Schaffung eines Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) ausgesprochen, das seine Arbeit im Jahre 1960 aufgenommen hat. Das BFU ist dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Energie, Verkehr, Umwelt und Kommunikation (UVEK) administrativ angegliedert.

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